Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 28 Sitz der Stiftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/28#abs-1 (1) Die mit dem Spielbankgesetz NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/28#abs-2 (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.